Sontheim
Flurstücke Nr. 3718/1 (Kolpingstraße 24)
Verlängerung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Bereich „Flurstücke Nr. 3718/1 (Kolpingstraße 24)“ in Heilbronn-Sontheim
Thema | Bauen & Wohnen |
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offen
Inkrafttreten der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Bereich „Flurstücke Nr. 3718/1 (Kolpingstraße 24)“ in Heilbronn-Sontheim
Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2020 (GBl. S. 37), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.01.2025 die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich „3718/1 (Kolpingstraße 24)“ in Heilbronn-Sontheim gefasst.
Die Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre – in Kraft seit dem 22.02.2023, – wird somit um ein weiteres Jahr – bis zum 21.02.2026 – verlängert.
Die Satzung wird hiermit im Wege der Ersatzbekanntmachung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 BauGB bekanntgemacht. Ein Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich der Veränderungssperre ist dieser Bekanntmachung beigefügt.
Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre mit Satzungstext sowie die am 22.02.2023 in Kraft getretene Satzung über die Veränderungssperre mit Begründung liegen bei der Stadt Heilbronn, Planungs- und Baurechtsamt, Cäcilienstraße 45, 1. Obergeschoss, Zimmer C 1.49, zur Einsicht bereit. Jede/r kann die Satzungen einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Wir bitten darum, für die Einsichtnahme einen Termin zu vereinbaren (Email: bauleitplanung@heilbronn.de oder Tel: 07131/56-2712).
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan 49A/30 Heilbronn-Sontheim „Bereich zwischen Friedrich-Ackermann-Straße und Robert-Bosch-Straße“ rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 21.02.2026.
Hinweise:
I. Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Heilbronn unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 4 Abs. 4 GemO).
II. Auf die Vorschriften über
- die Entstehung etwaiger Entschädigungsansprüche gemäß § 18 Abs. 1 BauGB
- sowie deren Geltendmachung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB
- und das Erlöschen dieser Ansprüche gemäß § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 BauGB
wird hingewiesen.
III. Bei der Aufstellung dieser Satzung werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Heilbronn unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).